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Informationspflicht des Geschäftsführers
Urteilsanmerkung von Manfred Wissmann - Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht
Das Kammergericht Berlin kam in seinem Urteil vom 16.06.2011 (19 U 116/10) im zweiten (von insgesamt acht Leitsätzen) auf die Idee, dass es zu den „selbstverständlichen Kardinalpflichten“ eines GmbH-Geschäftsführers gehöre, die Gesellschaft und den fakultativen Aufsichtsrat ungefragt über alle für deren und das Gesellschaftsinteresse wesentliche Tatsachen offen, transparent, zutreffend und vollständig zu informieren und versteigert sich zu dem Schlusssatz, dass es „zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft keine Geheimnisse geben“ dürfe.Hier weiterlesen
Eingestellt am 24.08.2011 von Manfred Wissmann
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