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Neue Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung auf den Gesetzgebungsweg gebracht
"Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen, wenn
Allerdings wird auch die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geändert, indem ein neuer § 51a eingefügt wird, der im entscheidenden Abs. 2 lautet:
"Die Mindestversicherungssumme beträgt € 2.500.000,00 für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner und der Geschäftsführer, die nicht Partner sind, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen."
Hier rechnet die Justizministerin mit rechnerischen Mehrkosten von jährlich € 5 Mio.
Was würde dies für uns bedeuten?
Wir würden heißen "Wissmann & Partner mbB" und bei zurzeit fünf Partnern eine Versicherungssumme von € 12,5 Mio. generieren.
Die Beseitigung des Regelungsdefizits im deutschen Recht stärkt die Position der Rechtsanwälte in Deutschland.
21. Februar 2012/MW
Eingestellt am 22.02.2012 von Manfred Wissmann
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