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News / Aktuelles
Kompetenzen eines GmbH-Geschäftsführers sind einschränkbar
Der BGH hat am 6.3.2012 ein im Gesellschaftsrecht praktisch bedeutsames Urteil verkündet (Az. II ZR...
Neue Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung auf den Gesetzgebungsweg gebracht
Am 15. Februar 2012 hat die Bundesjustizministerin einen Referentenentwurf zur Änderung des Partner...
Informationspflicht des Geschäftsführers
Auch wenn die Informationspflicht des Geschäftsführers aus seinem Dienstverhältnis kommt: Geregelt ist sie gegenüber dem Gesellschafter in §§ 51 a, 51 b GmbHG. Und da gibt es sogar die Möglichkeit, die Information zu verweigern (vgl. § 51 a Abs. 2 GmbHG). Und es gibt ein mögliches Gerichtsverfahren darüber (vgl. § 51 b GmbHG). All dies ist unwichtig, weil es „kein Geheimnis“ geben darf (was dem Wortlaut des Gesetzes widerspricht) und man deshalb dem Geschäftsführer fristlos kündigen darf?
Wenn man sich dann das Urteil genauer ansieht, erkennt man, dass ganz anderes der Entscheidung zugrunde lag. Es gab einen Untersuchungsausschuss beim Abgeordnetenhaus Berlin, der noch andauerte. Auf dessen Ende wollten die Richter allerdings nicht warten. Gestützt wird das Urteil auf „erhebliche und wiederholte Pflichtverletzungen“ der Geschäftsführer, die zu einem nicht mehr zu heilenden Vertrauensverlust auf Gesellschafterseite führten. Es ging um die Frage, inwieweit (Bau-)Planungsleistungen ohne Berücksichtigung des Vergaberechts im Auftrag geben werden durften. Hierüber hat man letztlich inhaltlich gestritten. Zwar taucht dann im Urteil auch diese ominöse Formulierung auf, dass es keine Geheimnisse geben dürfe. Das Urteil beruft sich auf eine Literaturstelle, in der das aber gerade nicht steht; man kann es auch nicht „herauslesen“.
Das Urteil mag im Ergebnis richtig sein. Bei den allgemeinen Formulierungen war das Gericht allerdings zu mutig und meines Erachtens damit irreführend.



